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- 독도 소개
 
 
 

Ausgangsposition der Regierung der Republik Korea in Bezug auf Dokdo

Quelle: www.koreaheute.de

....................................................... Eintrag: 15.06.2009
 
Die Regierung der Republik Korea ist unnachgiebig im Hinblick auf ihre Position, dass Dokdo zu koreanischem Territorium gehört. Es handelt sich in jeder Hinsicht um eine unwiderlegbare Tatsache, dass Dokdo integraler Bestandteil koreanischen Territoriums ist; geographisch, historisch und gemäß internationalem Recht.
 
Geographisch liegt Dokdo, die östlichste Inselgruppe Koreas, 87,4 km südöstlich von Ulleungdo im Ostmeer. Laut dem Sejong sillok jiriji (世宗實錄 地理志, dem Geographischen Anhang der Veritablen Aufzeichnungen von König Sejong, 1432), erarbeitet auf Anweisung des Königs in der frühen Joseon-Epoche (1392-1897), liegen Usan (Dokdo) und Mureung (Ulleungdo) nicht weit voneinander entfernt und sind an klaren Tagen vom jeweils anderen Standpunkt aus sichtbar. Als sollte der Beweis für diese Darlegung erbracht werden, ist Dokdo bei klarer Sicht in der Tat mit dem bloßen Auge von Ulleungdo aus zu sehen. Es ist nur natürlich, dass die Bewohner von Ulleungdo seit langem anerkennen, dass Dokdo zu Ulleungdo gehört.
 
 
1. Dokdo von Ulleungdo aus gesehen 2. Sejong sillok jiriji (Geographischer Anhang der Veritablen Aufzeichnungen von König Sejong, 1432) befindet sich im Kyujanggak-Institut für Koreanische Studien.
 
Darüber hinaus bestätigen jüngste Forschungsergebnisse die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Menschen seit prähistorischen Zeiten auf Ulleungdo gelebt haben. Jedoch erst nachdem das
Königreich Silla (57 v.Chr. – 935 n.Chr.) den kleinen Staat Usanguk, bestehend aus Ulleungdo und Dokdo, im Jahr 512 annektiert hatte, fand Dokdo in den offiziellen Dokumenten Erwähnung. Beispielsweise bezog sich Sejong sillok jiriji auf Ulleungdo und Dokdo als Mureungdo und Usando. Andere Dokumente umfassen Goryeosa (高麗史, Geschichte von Goryeo, 1451), Sinjeung dongguk yeoji seungnam (新增東國輿地勝覽, Eine Überarbeitete Auflage der Erweiterten Erkundung der Geographie von Korea, 1530), Dongguk munheon bigo (東國文獻備考, Quellenbezogene Zusammenstellung der Dokumente über Korea, 1770), ), Man-gi yoram (萬機要覽, wortgetreu: das Buch der Zehntausend Techniken des Regierens, aber eher bekannt als das Handbuch der Staatsangelegenheiten für den Monarchen, 1808) und Jeungbo munheon bigo (增補文獻備考, Überarbeitete und Erweiterte Auflage der Quellenbezogenen Zusammenstellung der Dokumente über Korea, 1908). Diese Dokumente zeigen, dass Usando der alte Name für Dokdo war, der für mindestens einige Jahrhunderte verwendet wurde, um sich auf Dokdo zu beziehen. Demnach ist erwiesen, dass Dokdo für eine ausgedehnte Zeitspanne kontinuierlich ein klarer Teil des koreanischen Territoriums war.
 
Während der Herrschaft König Sukjongs (1674-1720) von Joseon wurde im Ergebnis diplomatischer Verhandlungen zwischen Joseon und Japan infolge der Entführung An Yong-boks durch japanische Fischer 1693 die Angelegenheit der Eigentümerschaft über Ulleungdo und Dodko mit der Veröffentlichung einer Anweisung Japans 1696 beendet, die allen Japanern die Durchfahrt nach Ulleungdo untersagte.
Während der Meiji-Epoche (1868–1912) erhielt Daijokan (太政官, Großer Staatsrat), damals Japans höchste
 
Entscheidungsinstanz, eine Anfrage vom Ministerium für Innere Angelegenheiten über die Zusammenstellung von Grundbüchern für die Shimane-Präfektur. Im Ergebnis von Beratungen veröffentlichte der Große Staatsrat 1877 eine Anordnung, in der es hieß: „Bezug nehmend auf Takeshima (Ulleungdo) und eine andere Insel (Dokdo) hat Japan nichts damit zu tun.“ All dies ist ein klarer Beweis dafür, dass Dokdo selbst in Japan nicht als japanisches Territorium betrachtet wurde.

 
3. Koreas Imperialer Erlass Nr. 41, veröffentlicht 1900, im vierten Jahr von Gwangmu, wird im Kyujanggak-Institut für Koreanische Studien aufbewahrt.
 
 
1900, dem vierten Jahr von Gwangmu (Glorreicher Heldenmut), veröffentlichte das Große Han-Imperium von Korea (1897-1910) unter dem Namen des Königs Kojong (1863-1907), den Imperialen Erlass Nr. 41 und unterstellte Seokdo (Dokdo) der Gerichtsbarkeit von Uldo-gun (Ulleungdo) und bekräftigte hierdurch nochmals die Tatsache, dass die Inseln z
u Korea gehörten. 1906, unmittelbar im Anschluss an die Benachrichtigung, dass die Inseln durch ein japanisches Untersuchungsteam, bestehend aus offiziellen Vertretern und Zivilpersonen der Shimane-Präfektur, an japanisches Territorium angegliedert wurden, übermittelte Sim Heung-taek, Gemeindevorsitzender von Uldo-gun von Korea, einen Bericht an den Gouverneur der Provinz Gangwon-do mit der Bemerkung „Dokdo, das der Gerichtsbarkeit unserer Gemeinde untersteht…“. Die Vorlage eines solchen Berichtes ist ein klarer Nachweis, dass der Gemeindevorsitzende von Uldo-gun Dokdo gemäß dem Imperialen Erlass Nr. 41 als zu seinem Verwaltungsbezirk gehörig betrachtete.
 
1906 veröffentlichte Uijeongbu (議政府, Staatsrat des Großen Han-Imperiums) nach Erhalt des erwähnten Berichtes die Anordnung Nr. 3 und machte deutlich, dass „…es keine Grundlage für eine solche Handlung gab“, um eine Überprüfung des japanischen Vorgehens der Angliederung Dokdos an sein Territorium zu veranlassen. Diese Anordnung bekräftigt ein weiteres Mal, dass das große Han-Imperium Dokdo regierte und deutlich die Souveränität über diese Inseln beanspruchte.

 
4. Ein Sonderbericht des Gemeindechefs von Chuncheon-gun, Yi Myeong-rae, damaliger Gouverneur der Provinz Gangwon-do (rechts) und die Anordnung Nr. 3 des Staatsrates (links), 1906 bekannt gegeben durch den damaligen stellvertretenden Premierminister, aufbewahrt im Kyujanggak-Institut für Koreanische Studien.
 
 
Gleichwohl enteignete Japan während des Russisch-Japanischen Krieges (1904-1905), der durch Japans 1890 beginnende imperialistische Invasionen in Nordostasien ausgelöst worden war, Dokdo unrechtmäßig und gliederte die Inseln der Shimane-Präfektur mit der Herausgabe der Öffentlichen Bekanntmachung Nr. 40 der Shimane-Präfektur (1905) an. Japans Annexion von Dokdo bedeutete eine Verletzung des internationalen Rechts und kann unter keinen Umständen gerechtfertigt werden, weil es eine klare Verletzung der unbestreitbaren Souveränität Koreas über die Inseln bedeutet, die seit alters her bis in die jüngste Zeit des Han-Imperiums besteht. Bedeutsamer noch ist der Umstand, dass Japans Handeln gemäß internationalem Recht keine Rechtsgültigkeit hat.
 
Korea wurde 1910 an Japan angegliedert und die Kolonialherrschaft endete 1945 mit der Niederlage Japans im Zweiten Weltkrieg. Noch während des Krieges veröffentlichten die drei alliierten Mächte – die Vereinigten Staaten, Groß Britannien und China - 1943 die Kairoer Erklärung, der zufolge Japan „von allen Gebieten vertrieben werden würde, die es durch Gewalt und Gier vereinnahmt habe.“ 1945, als Korea seine Unabhängigkeit zurück erlangte, wurde Dokdo mit aller Selbstverständlichkeit ebenfalls an Korea zurückgegeben. Während die Militärregierung der Vereinigten Staaten in Korea (USAMGIK) das Land nach dessen Befreiung zeitweilig regierte, wurde Dokdo in Übereinstimmung mit dem Oberbefehl für die Anleitung der Alliierten Mächte (SCAPIN) Nr. 677 zudem von jenen Gebieten ausgegliedert, die durch Japan kontrolliert und verwaltet wurden. Später wurde Dokdos Ausgliederung von japanischem Gebiet im Friedensvertrag mit Japan vom 8. September 1951, eher bekannt als Vertrag von San Francisco, nochmals bekräftigt. In den Jahren nach der Befreiung Koreas von Japan bis zum heutigen Tag, unterstand Dokdo der Effektivkontrolle Koreas. Aus dieser Perspektive wird deutlich, dass die Herrschaft über Dokdo immer Korea zustand.
 
Die Position der Regierung der Republik Korea ist beharrlich die, dass Dokdo von Natur aus koreanisches Gebiet war. Die Regierung betrachtet die Dokdo-Angelegenheit nicht als Gegenstand, der auf diplomatischer oder juristischer Ebene verhandelt werden kann. Die Regierung wird jeglichen Behauptungen nachdrücklich und resolut begegnen, welche die koreanische Souveränität Koreas über die Inseln leugnen. Darüber hinaus wird die Regierung einen entschiedenen und besonnenen Ansatz wählen, der auf objektiven und wirksamen Maßnahmen basiert, welche für die internationale Gemeinschaft von größerer Überzeugungskraft sind.
 
 

 
 
 
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